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Wettkampfregeln 2009
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Letzte Änderung: 21.06.2007 |
Auszug relevanter Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch (StGB)
vom 15. Mai 1871 (RGBl. S. 127) Gesetzesstand: 30.8.2002 7. Abschnitt: Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
§ 123. Hausfriedensbruch.
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das
befriedete Besitztum eines anderen oder in
abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst
oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich
eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf
die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. § 124. Schwerer Hausfriedensbruch. Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 19. Abschnitt: Diebstahl und Unterschlagung
§ 242. Diebstahl.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt,
die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 243. Besonders schwerer Fall des Diebstahls. (1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. § 244. Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl. (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 244a. Schwerer Bandendiebstahl.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft,
wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten
Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1
oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitglieds begeht. |